Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.11.2001 |
Aktenzeichen: | III 220/1999, III 221/1999 |
Schlagzeile: |
Gestaltungsmißbrauch bei Vermietung eines gebraucht erworbenen Flugzeuges an der Verkäufer
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Anlagevermögen, Gestaltungsmissbrauch, Umlaufvermögen
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Es handelt sich um einen Gestaltungsmissbrauch, wenn ein Steuerpflichtiger ein gebraucht gekauftes Flugzeug an der Verkäufer für drei Jahre befristet vermietet und der Verkäufer garantiert, das Flugzeug nach Ablauf des Mietvertrags zum ursprünglichen Kaufpreis zurückzukaufen. Der Käufer ist nicht zur Inanspruchnahme von Abschreibung berechtigt, da das Flugzeug nicht dem Anlagevermögen, sondern dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist.
Hinweis: Siehe auch folgende Entscheidung des FG Nürnberg vom gleichen Tag zu einem anderen Streitjahr: Az: III 195/1999 (BFH-Az IV R 15/04).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 16/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist der Käufer eines gebrauchten Wirtschaftsguts zur Inanspruchnahme von Abschreibung berechtigt, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an den Kauf an den Verkäufer befristet (für drei Jahre) vermietet wird, der Verkäufer dem Käufer beim Kauf anbietet, das Wirtschaftsgut nach Ablauf des Mietvertrags zu einem garantierten Preis zurückzukaufen, und sich Kaufpreis und der beim Rückkauf geleistete Preis entsprechen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7 Abs 1; AO § 39 Abs 2 Nr 1; AO § 42