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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.04.2004 |
| Aktenzeichen: | VI 179/02 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abgabenordnung, Einspruch, Postausgangsbuch, Wiedereinsetzung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn kein Postausgangsbuch geführt wird und keine angemessene Organisation die Abgabe zur Post kontrollierbar macht.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

