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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.04.2004 |
| Aktenzeichen: | VII R 44/03 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 14.05.2003 |
| Aktenzeichen: | 4 K 3876/02 VSt |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage, KWK-Anlage, Steuerbefreiung, Stromnetz, Stromsteuer
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) verwendeten Begriff des räumlichen Zusammenhangs lässt sich nicht entnehmen, dass bereits die Einspeisung des in einer begünstigten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage) erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz in jedem Fall zu einem Ausschluss der Stromsteuerbefreiung führt.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof entschied, dass von einer Entnahme des Stroms in räumlichem Zusammenhang zu der von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Anlage jedenfalls dann ausgegangen werden kann, wenn mit dem in der Anlage erzeugten Strom ausschließlich innerhalb einer kleinen Gemeinde gelegene kommunale Abnahmestellen versorgt werden.

