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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 16.06.2004 |
| Aktenzeichen: | I B 44/04 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.02.2004 |
| Aktenzeichen: | 1 V 4730/02 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Beschränkte Steuerpflicht, Dienstleistungsfreiheit, EU-Recht, Künstler
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Es ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ernstlich zweifelhaft, ob die Besteuerung ausländischer Künstler mit der durch EU-Recht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.
Konkret monierte das oberste deutsche Steuergericht die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein im Inland ansässiger Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder an eine diesem gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat.
Hintergrund: Bereits mit Beschluss vom 28.04.2004 (Aktenzeichen I R 39/04) hatte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen vorgelegt, die die Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens gem. § 50a Abs. 4 und 5 mit EU-Recht betreffen.

