|
Quelle: |
Finanzgericht Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.03.2004 |
| Aktenzeichen: | 14 K 5315/01 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Scheidungsfolgekosten, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit
|
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
|
Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 27/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Sind die anläßlich einer Scheidung angefallenen Kosten für Rechtsanwalt, Notar und Gutachter als Scheidungsfolgekosten zwangsläufig oder als Kosten der Vermögensauseinandersetzung keine außergewöhnliche Belastung?

