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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2003
Aktenzeichen: 1 K 10692/00

Schlagzeile:

Unwiderlegliche Vermutung der Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Wohnraum

Schlagworte:

Einkünfteerzielungsabsicht, Liebhaberei, Mühle, Überschusserzielungsabsicht, Vermietung, Vermutung, Wohnung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Bei der Dauervermietung eines Gebäudes zu Wohnzwecken sind Verluste grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Es handelt sich generell nicht um eine steuerlich unerhebliche Liebhaberei.

Auch wenn eine objektive betriebswirtschaftliche Beurteilung ergibt, dass in naher Zukunft kein Überschuss erwirtschaftet wird, steht dies der Vermutung für das Vorhandensein einer Überschusserzielungsabsicht nicht entgegen.

Hintergrund: Streitig war, ob die Vermietung einer ehemaligen, unter Denkmalschutz stehenden Mühle mit Überschusserzielungsabsicht betrieben wurde. Der Vermieter, ein gut verdienender Angestellter, erzielte mit der Mühle laufend Verluste. Die Summe der Verluste im Zeitraum 1984 bis 2001 betrug mehr als 1,1 Millionen DM. Der Vermieter hatte die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Reparaturkosten in voller Höhe fremdfinanziert. Auch für die in den ersten Jahren der Vermietung erwirtschafteten Verluste nahm er weiteres Fremdkapital auf. Vorgesehen ist, die Darlehen durch die Auszahlung von Lebensversicherungen in einem Schlag zu tilgen.

Die Finanzrichter erkannten die Verluste aus dem vermieteten Mühlengebäude steuermindernd an. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt auch, wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 10/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Ist die mit Verlust betriebene Dauervermietung des zu einer Wohnung ausgebauten Mühlenstumpfes einer Turmwindmühle (wirtschaftlicher Vorteil aus dem Mietobjekt nur bei Berücksichtigung der Steuerersparnis) steuerlich anzuerkennen und keine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, weil bei der Dauervermietung von Wohnraum eine unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht spricht?

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