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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 02.03.2004
Aktenzeichen: IV C 3 - EZ 1010 - 6/04

Schlagzeile:

Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz: Erstjahr im Sinne des § 5 EigZulG und Genossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG

Schlagworte:

Eigenheimzulage, Erstjahr, Genossenschaftsförderung

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium ändert das BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl I S. 190) unter Berücksichtigung des Schreibens vom 2. Oktober 2003 (BStBl I S. 488).

Randziffer 29 wird wie folgt gefasst:
„Erstjahr im Sinne des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte die Einkunftsgrenze (vgl. hierzu Rz. 28) erstmals nicht überschreitet. Dies kann auch ein Jahr sein, das auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung (vgl. hierzu Rz. 23 und 24) folgt; das Jahr des Bezugs der Wohnung ist für die Bestimmung des Erstjahrs unbeachtlich. Beim Folgeobjekt ist Erstjahr frühestens das auf das Kalenderjahr folgende Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Kann der Erbe die Eigenheimzulage erhalten (vgl. Rz. 21), ist Erstjahr das Jahr des Förderzeitraums, in dem er die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschreitet.“

Randziffer 107 wird wie folgt gefasst:
„Ist bei der Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, muss das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein. In diesen Fällen ist die Eigenheimzulage nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig festzusetzen. Das Handeln der Genossenschaft ist nur dann auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden. Dies gilt auch für Einlagen auf Geschäftsanteile neu beitretender Genossenschaftsmitglieder und unabhängig von der Verpflichtung zur Auszahlung gekündigter Geschäftsguthaben. Der Restbetrag kann für gewerblichen Zwecken dienende Gebäude oder Gebäudeteile und zur Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve auch für das Ausscheiden von Genossen verwendet werden. Die Genossenschaft muss unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginnen, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. Von einem unverzüglichen Beginn der Investitionstätigkeit kann ohne nähere Prüfung ausgegangen werden, wenn mit der Investitionstätigkeit innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch Genossenschaftsmitglieder begonnen worden ist. Die Wohnungen müssen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden.“

Hinweis: Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. Mai 1999 (BStBl I S. 490) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Neufassung der Rz. 29 gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu einem Anspruch auf Eigenheimzulage führt, ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG mit Wirkung ab 2003 durchzuführen. Auf Antrag der Genossenschaft oder des Anspruchsberechtigten ist Rz. 107 Satz 3 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I S. 190) weiter anzuwenden, soweit die Wohnungen und Gebäude auf Grund eines Kaufvertrages angeschafft worden sind, der vor dem Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I wirksam abgeschlossen worden ist, und wenn sie zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht schlüsselfertig neu errichtet waren.

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