Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.12.2002 |
Aktenzeichen: | 8 K 8353/01 |
Schlagzeile: |
Pauschbeträge für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Fahrtkosten, Pauschbetrag, Unzutreffende Besteuerung, Verpflegungsmehraufwand
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 44/03. Die anhängige Rechtsfrage lautet: Besteht bei einer anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung ein Rechtsanspruch auf die Anwendung der ab 1996 eingeführten gesetzlichen Pauschbeträge für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand, so dass ein Rückgriff auf die vor 1996 geltende Rechtslage mit auf Verwaltungsvorschriften beruhenden Pauschbeträgen unter Minderung der Werbungskosten wegen einer unzutreffenden Besteuerung nicht mehr statthaft ist?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; EStG § 12 Nr 1
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 04.04.2006, Az: VI R 44/03 (Zurückverweisung). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden.
2. Zu den einzelnen Kostenarten bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.