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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.10.2003 |
| Aktenzeichen: | I R 36/03 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 08.04.2003 |
| Aktenzeichen: | 13 K 6661/02 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Fremdvergleich, Gesellschaftergeschäftsführer, Gewinntantieme, Tantieme, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vorschuss, Zinsverzicht
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällige Gewinntantieme, so müssen die Voraussetzungen und die Zeitpunkte der vereinbarten Vorschusszahlungen im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt werden. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer des Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können.
Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, so ist nach der BFH-Entscheidung der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen.

