Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2003 |
Aktenzeichen: | 17 K 5703/01 E |
Schlagzeile: |
Bemessungsgrundlage für Kürzung des Vorwegabzugs bei Erbringung von Zukunftssicherungsleistungen durch nur einen Arbeitgeber
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Bemessungsgrundlage, Kürzung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Erbringt nur einer von zwei Arbeitgebern Zukunftssicherungsleistungen sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten in die Berechnung für die Kürzung des Vorwegabzugs einzubeziehen.
Hintergrund: Nach dem Einkommensteuergesetz ist der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen um 16 Prozent der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers Leistungen erbracht werden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf kommt es für die Kürzung des Vorwegabzugs allein darauf an, ob überhaupt Leistungen zur Zukunftssicherung erbracht werden. Es handele sich um eine generalisierende und typisierende gesetzliche Regelung. Aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden, werde pauschal darauf geschlossen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten sei. Eine individuelle Berechnung sei nicht geboten.
Hinweis: Zu dem gleichen Ergebnis waren die Düsseldorfer Finanzrichter bereits in ihren Urteilen vom 16. Juli 2003 (Aktenzeichen 13 K 5746/02 E) und vom 28. Juli 2003 (Aktenzeichen 7 K 6232/00) gelangt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war hingegen mit Urteil vom 26. August 2003 (Aktenzeichen 2 K 1492/03) zu Gunsten der betroffenen Arbeitgeber zur gegenteiligen Auffassung gekommen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 74/03 geführt. Folgende Rechtsfrage ist beim obersten deutschen Steuergericht anhängig: Sind in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs sowohl die sozialversicherungspflichtigen als auch die sozialversicherungsfreien Arbeitslöhne desselben Steuerpflichtigen einzubeziehen? Gilt dies auch dann, wenn zwei getrennte Arbeitsverhältnisse bestehen?