Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.11.2003 |
Aktenzeichen: | VIII R 59/03 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.04.2003 |
Aktenzeichen: | 7 K 723/98 Ki |
Schlagzeile: |
Keine Minderung der eigenen Einkünfte eines Kindes um Sozialversicherungsbeiträge bei Berechnung des Kindergeld-Grenzbetrags
Schlagworte: |
Eigene Einkünfte, Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Sonderausgabe, Verfassung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes sind bei der Prüfung, ob der unschädliche Grenzbetrag überschritten ist, nicht um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern. Die Beiträge sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs – zumindest im Streitjahr 1997 – in ausreichendem Umfang bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags berücksichtigt.
Hintergrund: Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge im Jahr 2004 mehr als 7.680 Euro im Jahr betragen. Das Finanzgericht Niedersachsen (Aktenzeichen 7 K 723/98 Ki) hatte in einem aufsehenerregenden Urteil entschieden, dass bei der Berechnung des Grenzbetrags entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch der existenzsichernde Grund- und Mehraufwand der Kinder – wie zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge – mit einzubeziehen ist. Im Ergebnis hätten so mehr Eltern Anspruch auf Kindergeld gehabt.
Leider hat sich der Bundesfinanzhof der Auffassung der niedersächsischen Finanzrichter nicht angeschlossen. Der Begriff der "Einkünfte" sei nicht als "zu versteuerndes Einkommen" oder als "Einkommen" (Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen. "Einkünfte" sind danach bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis über die Werbungskosten.
Für eine korrigierende Auslegung des Begriffs der "Einkünfte" unter Berücksichtigung der besonderen Zwecksetzung des Familienleistungsausgleichs ergeben sich nach Meinung der BFH-Richter weder aus der Gesetzesfassung noch aus den Gesetzesmaterialien hinreichende Anhaltspunkte.