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Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.02.2003 |
| Aktenzeichen: | IV 151/2002 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abzugsfähigkeit, Arbeitszimmer, Büro, Mittelpunkt, Versicherungsvertreter
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 17/03 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Bildet das Büro im selbstgenutzten Wohnhaus oder der Außendienst den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Versicherungsvertreters?
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 4 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 23.03.2005, Aktenzeichen III R 17/03 (unbegründet). Die Entscheidung wurde vom BFH nicht veröffentlicht.

