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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 02.10.2003 |
| Aktenzeichen: | IV R 48/01 |
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Vorinstanz: |
FG Hessen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.03.2001 |
| Aktenzeichen: | 8 K 3307/96 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Arzt, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbliche Einkünfte, Privatklinik
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof kommt in seiner Entscheidung auch zu dem Ergebnis, dass der Gewinn aus dem Klinikbetrieb als solchem nicht von der Gewerbesteuer befreit ist, wenn die Patienten der Privatklinik ausschließlich auch ärztliche Wahlleistungen gemäß § 7 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in Anspruch nehmen.
Die BFH-Richter befassen sich in ihrem Urteil zudem mit der Abschreibung eines auf eine Privatklinik entfallenden Geschäftswerts.

