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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 28.08.2003 |
| Aktenzeichen: | IV R 34/02 |
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Vorinstanz: |
FG Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.05.2002 |
| Aktenzeichen: | II 298/01 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Bildjournalist, Mittelpunkt
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Wichtig für: |
Freiberufler
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Kurzkommentar2: |
Bei einem freien Bildjournalisten kann das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig nicht Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind daher nicht unbegrenzt abzugsfähig.
Hintergrund: Ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, richtet sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.
Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der - wie im Streitfall - lediglich eine berufliche (betriebliche) Tätigkeit ausübt und dieser Betätigung teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus nachgeht, ist Mittelpunkt, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
Nur wenn alle die Berufsausübung prägenden Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden, kann dort der Mittelpunkt liegen. Allein die Organisation der gesamten Tätigkeit vom Arbeitszimmer aus rechtfertigt diese Annahme nicht.

