Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.10.2003 |
Aktenzeichen: | 1 K 2402/01 |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßgikeit der Nichtabziehbarkeit von nach dem 31. März 1999 gezahlten Nachzahlungszinsen
Schlagworte: |
Gleichheit, Kürzung, Nachzahlungszinsen, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit, Vertrauensschutz, Vollverzinsung, Vorwegabzug, Zinsen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 73/03 (Aufnahme in die Datenbank am 18.12.2003) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
1. Ist die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 hinsichtlich der nach dem 1.1.1999 gezahlten Nachzahlungszinsen für frühere Zeiträume verfassungsgemäß?
2. Ist der Vorwegabzug bei einem nichtselbständig tätigen Geschäftsführer, der im Streitjahr zu 6 v.H. direkt und mit weiteren 75,2 v.H. indirekt an einer GmbH beteiligt war, zu kürzen, wenn die GmbH ihm eine Pensionszusage erteilt hat, oder hat die Kürzung entsprechend der Entscheidung vom 16.10.2002 XI R 25/01 (Erwerb der Ansprüche ausschließlich durch eigene Beiträge) zu unterbleiben?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10 Abs 1 Nr 5; GG Art 3; GG Art 20 Abs 3; AO § 233a; EStG § 10 Abs 3 Nr 2 S 2 Buchst a; EStG § 10c Abs 3 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 17.10.2003 (1 K 2402/01)
Aktuelle Ergänzug: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.11.2006 (Az: XI R 73/03).
Der Leitsatz lautet: Die allgemeine Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402), mit der unter anderem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben worden ist, verstößt insoweit nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, als danach Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a AO 1977, die nach der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 (31. März 1999) gezahlt worden sind, nicht mehr als Sonderausgaben abzogen werden können.