Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.10.2003 |
Aktenzeichen: | 13 K 2684/02 E |
Schlagzeile: |
Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (echte Rückwirkung hinsichtlich der Fünftelregelung anstatt des halben Steuersatzes)
Schlagworte: |
Fünftelregelung, Handelsvertreter, Rückwirkung, Tarifbegünstigung, Übermaßbesteuerung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 55/03 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 86/03) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (echte Rückwirkung hinsichtlich der Fünftelregelung anstatt des halben Steuersatzes) bezüglich einer im Jahr 1999 gezahlten Abfindung nach § 89b HGB?
Notwendige Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip, gegen Art 14 GG und gegen die Berufsfreiheit, sowie Verletzung des Gleichheitssatzes?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 34; EStG § 24 Nr 1 Buchst c; StEntlG 1999/2000/2002; HGB § 89b; GG Art 14; GG Art 12; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 8.10.2003 (13 K 2684/02 E)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 339/07 ausgesetzt (Beschluss vom 30. Oktober 2007).