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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.08.2003 |
| Aktenzeichen: | I R 61/01 |
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Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.02.2001 |
| Aktenzeichen: | 6 K 534/96 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Einspruch, Gesellschaft mbH, Gesellschafter, Körperschaftsteuer, Mantelkauf, Mittelbare Beteiligung, Sprungklage, Verlustabzug, Wirtschaftliche Identität
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft, die an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, führt nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Identität dieser anderen Kapitalgesellschaft.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Entscheidung auch mit der Umdeutung eines Antrags gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung – alte Fassung - (FGO a.F.) in eine Sprungklage oder in einen Einspruch. Der Leitsatz hierzu lautet:
Der Antrag gemäß § 68 FGO a.F., einen Steuerbescheid in ein Klageverfahren überzuleiten, kann, wenn der geänderte Bescheid tatsächlich nicht angefochten wurde und der Antrag auf Verfahrensüberleitung deshalb ins Leere geht, in eine Sprungklage oder in einen Einspruch umgedeutet werden.

