Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.07.2003 |
Aktenzeichen: | VIII R 79/99 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.09.1999 |
Aktenzeichen: | II 537/98 |
Schlagzeile: |
Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin im Ausland kein Teil der Berufsausbildung bei angehendem Studium der Politikwissenschaft
Schlagworte: |
Ausbildungsplatz, Ausland, Berufsausbildung, Fremdsprachenassistent, Kindergeld, Sprachausbildung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin, die darin besteht, in Frankreich an einer Schule Deutschunterricht zu erteilen, ist bei einem Kind, das ein Studium der Politikwissenschaft aufnehmen will, nicht als Teil der Berufsausbildung anzusehen.
Hintergrund: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erfüllt nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt, den Tatbestand der Berufsausbildung. Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind (z.B. Besuch eines Colleges oder einer Universität als Schüler bzw. Student) oder - wie dies z.B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses häufig der Fall ist - von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-) Ausbildung rechtfertigt.
Im Streitfall erhielt die Tochter während ihres Aufenthaltes in Frankreich selbst keinen theoretisch-systematischen Sprachunterricht. Sie besuchte auch keine Schule oder Universität als Schülerin oder Studentin. Vielmehr gab sie als Fremdsprachenassistentin Deutschunterricht. Die Erteilung von Deutschunterricht sei jedoch dem Besuch einer Schule oder Universität oder einer theoretisch-systematischem Sprachausbildung nicht gleichzustellen.