Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.08.2003 |
Aktenzeichen: | VI R 41/98 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.1997 |
Aktenzeichen: | 8 K 5063/97 |
Schlagzeile: |
Arbeitszimmer steuerlich absetzbar, wenn Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht genutzt werden kann
Schlagworte: |
Anderer Arbeitsplatz, Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Dienstverhältnis
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Leistet ein EDV-Organisator außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus per Telefon und Teleservice Bereitschaftsdienst und kann er hierfür seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich (bis zu einer Höhe von 1 250 Euro) als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Hintergrund: Ein Steuerpflichtiger kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Eine Ausnahme gilt u.a., wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf 1.250 Euro begrenzt.
Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Er steht aber nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Übt der Steuerpflichtige nur eine einzige berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der - an sich vorhandene - andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Es genügt allerdings nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet werden, die grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden könnten.
Hinweis: Siehe auch die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 7. August 2003 (Aktenzeichen VI R 17/01).