Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.07.2003
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2280 - 143/03

Schlagzeile:

Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs

Schlagworte:

Familienleistungsausgleich, Günstigerprüfung, Kinderfreibetrag, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

In die Günstigerprüfung nach § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur solche Zeiträume innerhalb eines Veranlagungszeitraums einzubeziehen, für die sowohl Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder bestand als auch Kindergeld gezahlt worden ist. Für Zeiträume, für die zwar Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder bestand, für die aber kein Kindergeld gezahlt worden ist, sind die steuerlichen Freibeträge für Kinder stets ohne Vornahme einer Günstigerprüfung abzuziehen. Das Bundesfinanzministerium befasst in seiner Dienstanweisung mit der Anwendung des BFH-Urteils.

Hintergrund: Der Erlass regelt, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2002 in allen noch offenen Fällen der Veranlagungszeiträume 1996 bis einschließlich 1999 anzuwenden sind. Vom Veranlagungszeitraum 2000 an finden die Urteilsgrundsätze keine Anwendung mehr, weil seither grundsätzlich das Jahresprinzip gilt. Damit ist die Jahresbetrachtung bei der Günstigerprüfung nach § 31 EStG vorgegeben. Die Prüfung ist seit dem Jahr 2000 zusammenfassend für den gesamten Zeitraum vorzunehmen, in dem das Kind im Veranlagungszeitraum steuerlich zu berücksichtigen ist.

zur Suche nach Steuer-Urteilen