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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.07.2003
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2222 - 207/03

Schlagzeile:

Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum 20.10.2003 im Rahmen der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge

Schlagworte:

Altersvorsorge, Datenaustausch, Riester-Rente

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31. 1. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung). Mit BMF-Schreiben vom 13.12. 2002 wurde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum 20. 7. 2003 verlängert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 nunmehr bis zum 20.10. 2003 verlängert.

Wichtiger Hinweis: Die Verwaltungsanweisung ist durch das BMF-Schreiben vom 17.11.2004 (Aktenzeichen IV C 4 – S 2222 – 177/04/IV C 5 – S 2333 – 269/04) mit Wirkung ab 01.01.2005 aufgehoben worden.

Das BMF-Schreiben vom 17.11.2004 regelt umfassend auf 77 Seiten die Anwendung der neuen Vorschriften des Alterseinkünftegesetzes ab 2005 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung.

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