Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 29.07.2003
Aktenzeichen: IV C 3 - S 2253 - 73/03

Schlagzeile:

Einkünfteerzielungsabsicht bei verbilligter Überlassung einer Wohnung

Schlagworte:

Einkünfteerzielungsabsicht, Verbilligte Vermietung, Vermietung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben zur Einkünfteerzielungsabsicht bei verbilligter Überlassung einer Wohnung (§ 21 Abs. 2 EStG) enthält eine Übergangsregelung zur Anwendung des BFH-Urteils vom 5. November 2002 (Az: IX R 48/01). Die Grundsätze des BFH-Urteils sind erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

Hintergrund: Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. November 2002 (Aktenzeichen IX R 48/01) eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 50 Prozent der Marktmiete vorgenommen, wenn die aufgrund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist.

Bei einer langfristigen Vermietung ist nach der BFH-Entscheidung grundsätzlich nur dann von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Beträgt die Miete allerdings 50 Prozent und mehr, jedoch weniger als 75 Prozent, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Führt diese zu positiven Ergebnissen, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abzugsfähig.

Wichtig: Das BMF-Schreiben regelt, dass diese Grundsätze erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden sind.

zur Suche nach Steuer-Urteilen