Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.05.2003 |
Aktenzeichen: | IV R 35/01 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.01.2001 |
Aktenzeichen: | 15 K 731/98 |
Schlagzeile: |
Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg in Liquidationsfällen
Schlagworte: |
Buchverlust, Buchverluste, Gewerbesteuer, Gewerbeverlust, Liquidation, Schachtelprivileg, Vortragsfähiger Gewerbeverlust
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Zu den Kürzungsbeträgen im Sinne des Paragraf 9 Nr. 2 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gehört auch die Liquidationsrate, mit der das nach Abschluss der Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird, soweit nicht Eigenkapital im Sinne des Paragraf 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) – sog. EK 04 - als verwendet gilt.
Soweit im Rahmen der Gewinnermittlung die Anteile an der Untergesellschaft infolge des Untergangs des Wirtschaftsguts "Beteiligung" aus der Bilanz eines Anteilseigners auszubuchen sind, mindert dies nicht den Kürzungsbetrag.
Hinweis: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu erhöhen, soweit aufgrund der ausgekehrten Liquidationsrate, die zu einer Kürzung geführt hat, der Buchwert der Anteile an der Untergesellschaft beim Anteilseigner auszubuchen ist. Die Hinzurechnung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der auf den Anteil entfallende Liquidationserlös geringer ist als der auszubuchende Buchwert des Anteils.