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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.04.2003 |
| Aktenzeichen: | IV R 30/01 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.03.2001 |
| Aktenzeichen: | 7 K 4758/97 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Angemessene Zeit, Außenprüfung, Aussetzung der Vollziehung, Betriebsprüfung, Prüfungsanordnung
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Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Dem Steuerpflichtigen ist der voraussichtliche Beginn einer Betriebsprüfung angemessene Zeit vorher bekannt zu geben. Bei Großbetrieben ist in der Regel eine vierwöchige Vorbereitungsfrist angemessen. Der drohende Ablauf der Festsetzungsfrist rechtfertigt es im Allgemeinen nicht, eine angemessene Frist abzukürzen.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof befasst sich seiner Entscheidung auch mit der Frage, welche Wirkung ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung hat. Ist der Verwaltungsakt, mit dem der Beginn einer Außenprüfung festgesetzt wurde, rechtswidrig und hat der Steuerpflichtige ihn oder die Prüfungsanordnung angefochten, so beinhaltet ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung – sog. AdV-Antrag – nach dem BFH-Urteil nicht auch einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Prüfung. Der Lauf der Festsetzungsfrist wird in einem solchen Fall daher nicht automatisch gehemmt.

