Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.06.2003 |
Aktenzeichen: | 2 K 5913/02 |
Schlagzeile: |
Keine Kürzung des Kindergeldes um die Auszahlungskosten bei fehlendem Girokonto
Schlagworte: |
Auszahlung, Kindergeld, Kosten, Kostenbeteiligung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Finanzverwaltung darf das Kindergeld nicht um die Auszahlungskosten kürzen, wenn Eltern kein eigenes Girokonto besitzen. Die Behörde muss die Kosten einer Zahlungsanweisung in vollem Umfang selbst tragen.
Hintergrund: Die Finanzverwaltung hatte das Kindergeld um einen Kostenbeitrag von 7,10 Euro gekürzt, weil eine Mutter kein eigenes Girokonto besaß und die Auszahlung daher mittels einer Zahlungsanweisung erfolgen musste.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind Steuerzahler zwar grundsätzlich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, auf die berechtigten Belange der Familienkasse Rücksicht zu nehmen. Diese Rücksichtnahme verlangt zum Beispiel, dass ein vorhandenes Konto auch für die Entgegennahme des Kindergeldes bereitgestellt wird. Nicht verlangt werden kann jedoch die Eröffnung eines Kontos nur für die Entgegennahme des Kindergeldes.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.