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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 17.06.2003
Aktenzeichen: IV B 7 - S 7100 - 121/03

Schlagzeile:

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft

Schlagworte:

Geschäftsführungsleistungen, Gesellschafter, Umsatzsteuer, Vertretungsleistungen

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft verlängert die zuvor festgesetzte Übergangsfrist zur Anwendung des BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 (Aktenzeichen V R 43/01) bis zum 31. Dezember 2003.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. Juni 2002 (Aktenzeichen V R 43/01) entschieden, dass in bestimmten Fällen Vergütungen für eine Geschäftsführertätigkeit in einer Personengesellschaft umsatzsteuerpflichtig sind. Dies gilt beispielsweise bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes hatte das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2002 (Aktenzeichen IV B 7 - S 7100 - 315/02) allen Betroffenen bis zum 30. Juni 2003 Zeit gegeben, ggf. Vertragsanpassungen vorzunehmen. Diese Frist ist jetzt bis zum 31. Dezember 2003 verlängert worden.

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