Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 17.06.2003 |
Aktenzeichen: | IV B 7 - S 7100 - 121/03 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft
Schlagworte: |
Geschäftsführungsleistungen, Gesellschafter, Umsatzsteuer, Vertretungsleistungen
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft verlängert die zuvor festgesetzte Übergangsfrist zur Anwendung des BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 (Aktenzeichen V R 43/01) bis zum 31. Dezember 2003.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. Juni 2002 (Aktenzeichen V R 43/01) entschieden, dass in bestimmten Fällen Vergütungen für eine Geschäftsführertätigkeit in einer Personengesellschaft umsatzsteuerpflichtig sind. Dies gilt beispielsweise bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes hatte das Bundesfinanzministerium mit BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2002 (Aktenzeichen IV B 7 - S 7100 - 315/02) allen Betroffenen bis zum 30. Juni 2003 Zeit gegeben, ggf. Vertragsanpassungen vorzunehmen. Diese Frist ist jetzt bis zum 31. Dezember 2003 verlängert worden.