Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.04.2003 |
Aktenzeichen: | 12 K 6611/01 E |
Schlagzeile: |
Kosten für eine künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau nicht steuermindernd zu berücksichtigen
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Eheähnliche Gemeinschaft, Heilbehandlung, In-Vitro-Fertilisation, Krankheitskosten, Künstliche Befruchtung, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Eheähnliche Gemeinschaften
Kurzkommentar: |
Unterzieht sich eine unverheiratete Frau, die mit einem Mann in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, einer ärztlichen Behandlung, um durch künstliche Befruchtung ein Kind zu bekommen, so sind die hierdurch entstandenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.
Hintergrund: Die Klägerin konnte auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen. Sie entschied sich daher dafür, eine sog. In-Vitro-Fertilisation vornehmen zu lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten von umgerechnet rund 7.000 EURO machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.
Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt Recht. Zwar seien krankheitsbedingte Aufwendungen, die der Heilung dienten oder die Folgen der Krankheit lindern sollten, regelmäßig zwangsläufig und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Zudem würden (von der Krankenkasse nicht übernommene) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einer verheirateten Frau als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Jedoch befinde sich nur eine verheiratete Frau in einer Zwangslage, die eine steuermindernde Berücksichtigung der Kosten rechtfertige. Eine verheiratete Frau habe sich mit der Eheschließung auch für die Geburt von Kindern entschieden. Eine unverheiratete Frau befinde sich nicht in einer vergleichbaren Lage. Sie habe bewusst auf den Schutz verzichtet, den das Grundgesetz der Ehe gewähre. Dieses Ergebnis entspreche auch der Wertung, die der Gesetzgeber auf anderen Rechtsgebieten getroffen habe. So übernähmen zum Beispiel Krankenkassen nur bei Eheleuten die Kosten für die Herbeiführung einer Schwangerschaft.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 30/03 abhängig.