Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.01.2003 |
Aktenzeichen: | VIII R 71/00 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.1999 |
Aktenzeichen: | 9 K 7681/98 Kg |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Kindergeld für Pflegekinder setzt eigenen Aufwand (mindestens 20 Prozent der Unterhaltskosten) voraus
Schlagworte: |
Kindergeld, Kostenbeteiligung, Pflegekind, Unterhalt
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Auch bei einer Betreuung im Rahmen der so genannten Familienvollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) bedarf es für die Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind aufgrund der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 der Prüfung des Einzelfalls, ob die den Pflegeeltern entstandenen - und grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeeltern zu berücksichtigenden - Unterhaltskosten (einschließlich der Kosten für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung) die Aufwandserstattungen (zum Beispiel Pflegegeld) überschreiten. Ein Pflegekind kann steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Pflegeeltern zumindest 20 Prozent - und damit einen nicht unwesentlichen Teil (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996) - der gesamten (angemessenen) Unterhaltskosten des Pflegekindes tragen.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob Pflegeeltern ein Pflegekind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhalten. Dies kann – auch bei der so genannten Familienvollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) - nicht auf Grund eines fiktiven Betreuungsaufwandes regelmäßig vermutet werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte als Vorinstanz entschieden, dass davon ausgegangen werden könne, dass Pflegeeltern Pflegekinder zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhalten haben, wenn lediglich Pflegesätze gem. § 39 SGB VIII gewährt worden seien. Der Bundesfinanzhof teilte diese Auffassung nicht.