Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.01.2003 |
Aktenzeichen: | I R 106/00 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.08.2000 |
Aktenzeichen: | 13 K 7617/96 |
Schlagzeile: |
Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder privaten Rechts
Schlagworte: |
Gemeinnützigkeit, Körperschaftsteuer, Stiftung, Stipendium
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder privaten Rechts richtet sich nach den gesamten Umständen des Streitfalles, insbesondere der Entstehungsform und dem Stiftungszweck.
Hinweis: Paragraf 3 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) hindert nach dem BFH-Urteil nur eine doppelte Besteuerung der einer Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst zuzurechnenden Einkünfte.