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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 11.02.2003 |
| Aktenzeichen: | VII B 330/02, VII S 41/02 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 11.10.2002 |
| Aktenzeichen: | 11 K 1852/02 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Prozessvertretung, Steuerberater, Verfahrensrecht, Vertretung
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Ein Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.
Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist nach der BFH-Entscheidung in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden.
Hinweis: Die BFH-Richter stellten klar, dass über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf.

