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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.11.2002 |
| Aktenzeichen: | I R 67/01 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 27.06.2001 |
| Aktenzeichen: | 1 K 7111/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Ausland, Ausländische Einkünfte, Beschränkte Steuerpflicht, Diskriminierungsverbot, Gesellschaftergeschäftsführer, Kapitaleinkünfte, Unbeschränkte Steuerpflicht
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Wichtig für: |
Kapitalanleger
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Kurzkommentar2: |
§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäss sind auch die in Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, in die inländische Einkommensteuerveranlagung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG 1997 einzubeziehen.
Hinweis: Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist nach der BFH-Entscheidung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen.
Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat besteuert werden können.

