Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.12.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 57/01 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.10.2000 |
Aktenzeichen: | 4 K 2359/98 |
Schlagzeile: |
Beginn der Fünf-Jahres-Frist zur Prüfung des gewerblichen Grundstückshandels beim Verkauf sanierter Eigentumswohnungen
Schlagworte: |
Drei-Objekt-Grenze, Eigentumswohnung, Fünfjahreszeitraum, Gescheiterter Verkauf, Gewerblicher Grundstückshandel, Sanierung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Veräußert ein Steuerpflichtiger Eigentumswohnungen in einem von ihm sanierten Gebäude, so beginnt die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bedeutsame Frist von fünf Jahren im Sinne der Drei-Objekt-Rechtsprechung mit Abschluss der Sanierungsarbeiten.
Hintergrund: Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert werden (sog. Drei-Objekt-Grenze). In diesem Fall lassen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die äußeren Umstände den Schluss darauf zu, dass der Steuerpflichtige bereits bei Beginn der Frist die Absicht zur Verwertung der Objekte durch Veräußerung und nicht die Absicht zur langfristigen Nutzung durch Fruchtziehung hatte.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Frist ist beim Verkauf sanierter Eigentumswohnungen die Fertigstellung des Gebäudes durch Abschluss der Sanierungsarbeiten. Nicht entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt des Grundstückserwerbs. Die Sanierung oder erhebliche Modernisierung eines Gebäudes ist ebenso zu behandeln wie die Errichtung eines neuen Gebäudes.
Hinweis: Das BFH-Urteil wird zitiert im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 46/04) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.