Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2002 |
Aktenzeichen: | II R 20/01 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2000 |
Aktenzeichen: | 2 K 2501/98 BG |
Schlagzeile: |
Abgrenzung bebauter von unbebauten Grundstücken bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens
Schlagworte: |
AuĂenbereich, Einheitsbewertung, GebĂ€ude, Grundvermögen, MilitĂ€rflughafen, Neue BundeslĂ€nder, Nutzung, Unbebautes GrundstĂŒck
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Grundstück, auf dem sich leer stehende, aber benutzbare Gebäude befinden, ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Grundvermögens (auch nach dem in den neuen Bundesländern geltenden Bewertungsrecht) nicht allein deshalb als unbebautes Grundstück zu bewerten, weil am Stichtag eine Nutzung aus dem formalen Grund einer fehlenden Genehmigung oder aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen wäre.