Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.11.2002 |
Aktenzeichen: | III R 1/01 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.10.2000 |
Aktenzeichen: | IV 384/98 |
Schlagzeile: |
Veräußerung von zu einem Büro zusammengefassten Teileigentumsrechten als gewerblicher Grundstückshandel
Schlagworte: |
Gesamthand, Gewerblicher Grundstückshandel, Immaterielles Wirtschaftsgut, Mitunternehmer, Teileigentum, Treugeber
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Die Veräußerung eines 50prozentigen Kommanditanteils an einer gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaft ist steuerrechtlich als – anteilige – Übertragung so vieler Objekte im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel (Indizwirkung der sog. Drei-Objekt-Grenze) zu werten, wie sich im Gesamthandseigentum der Personengesellschaft befinden (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 10. Dezember 1998,. Aktenzeichen III R 61/97).
Hinweis: Das BFH-Urteil wird zitiert im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 46/04) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.