Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 2975/01 |
Schlagzeile: |
Keine Zusammenballung von Arbeitslohn bei laufender jährlicher Einräumung von Aktienoptionsrechten
Schlagworte: |
Aktienoption, Arbeitslohn, Außerordentliche Einkünfte, Mehrjährige Tätigkeit, Tarifbegünstigung, Zufluss
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 3/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2003):
Sind Einnahmen aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in drei Veranlagungszeiträumen während des zehnjährigen Optionszeitraums außerordentliche Einkünfte oder laufender Arbeitslohn? Ist für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1995 maßgeblichen Fassung zusätzlich eine "Zusammenballung von Einkünften" zwingend erforderlich, wenn bereits das im Gesetz genannte Tatbestandsmerkmal "Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit" gegeben ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 1 Nr 1; EStG § 34 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 10.12.2002 (6 K 2975/01)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007, Aktenzeichen VI R 3/03 (durcherkannt).