|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.10.2002 |
| Aktenzeichen: | VI R 13/01 |
|
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.11.1999 |
| Aktenzeichen: | VI 66/98 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Antrag, Finanzgerichtsordnung, Handlungsbevollmächtigter, Lohnsteuer, Pauschalierung, Verfahrensrecht, Wirksamkeit
|
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
|
Kurzkommentar2: |
Derjenige, der für den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung auftritt, ist in der Regel nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht dazu befugt, einen Antrag auf Lohnsteuer- Pauschalierung zu stellen.
Hinweis: Sie finden in der BFH-Entscheidungen auch Ausführungen zum folgenden Punkten:
- Vorliegen einer Anscheinsvollmacht
- Berichtigung nach § 129 AO 1977 führt nicht zu einer Änderung oder Ersetzung im Sinne von § 68 FGO a.F.
- Auslegung von Willenserklärungen, Überprüfung der Auslegung des Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof

