Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.08.2002 |
Aktenzeichen: | V R 17/01 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2000 |
Aktenzeichen: | 5 K 5187/99 |
Schlagzeile: |
Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden
Schlagworte: |
Geschäftsveräußerung, Rechnung, Sicherungsgut, Umsatzsteuer, Verfügungsmacht, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes steht nicht entgegen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann auf mehreren zeitlich versetzten Kausalgeschäften beruhen, wenn diese in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und die Übertragung des ganzen Vermögens auf einen Erwerber zur Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit - insbesondere auch für den Erwerber - offensichtlich ist.
Hintergrund: Eine Geschäftsveräußerung liegt nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der Annahme einer Vermögensübertragung steht nicht entgegen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden.
Im Streitfall beruhte die Übertragung nicht auf einem einzigen Kausalgeschäft, sondern auf mehreren zeitlich geringfügig versetzten Kausalgeschäften. Dies ist nach Auffassung des BFH unerheblich, wenn die Kausalgeschäfte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die Übertragung des ganzen Vermögens auf einen Erwerber zur endgültigen Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit - insbesondere auch für den Erwerber - offensichtlich war.