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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.06.2002 |
| Aktenzeichen: | IV R 3/01 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 07.12.1999 |
| Aktenzeichen: | 12 K 4737/99 5 K 4280/00 U |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Beiladung, Berichtigung, Gewinnverteilung, Steuerbescheid, Treuhandverhältnis, Veräußerungsverlust
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Wird ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid mit dem Einspruch angefochten und hebt das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung während des Einspruchsverfahrens auf, so wird der Bescheid, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Hinweis: Überträgt ein Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil ohne Entgelt auf einen fremden Dritten, so erleidet er nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in Höhe des Buchwertes einen Veräußerungsverlust, sofern die Übertragung keine freigebige Zuwendung darstellt.

