Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2002 |
Aktenzeichen: | I R 53/00 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.04.2000 |
Aktenzeichen: | 6 K 194/97 |
Schlagzeile: |
Bankübliche Geschäfte im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
Schlagworte: |
Ausland, Bankübliche Geschäfte, Finanzierungsgesellschaft, Konzern, Körperschaftsteuer, Muttergesellschaft, Refinanzierungsaufwendungen, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
Banken
Kurzkommentar: |
Bankübliche Geschäfte i.S. von § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1991 sind Bankgeschäfte i.S. von § 1 KWG, die ihrer Art nach denen entsprechen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. Es sind dies auch Geschäfte, die mit konzernabhängigen Tochtergesellschaften getätigt werden, die nicht selbst Kreditinstitute sind.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof weicht mit seiner Entscheidung von Tz. 70 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994 ab.