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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.07.2002 |
| Aktenzeichen: | X R 46/01 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.07.2001 |
| Aktenzeichen: | 10 K 200/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abgekürzte Leibrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Krankengeld, Leibrente, Progressionsvorbehalt, Rente
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Wichtig für: |
Rentner
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Kurzkommentar2: |
Hat ein Leistungsträger Anspruch auf Sozialleistungen (hier: Krankengeld) und ist der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X), unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer.

