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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 12.09.2002 |
| Aktenzeichen: | IV R 66/00 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.10.1999 |
| Aktenzeichen: | 13 K 3367/93 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bilanzierung, Entnahme, Grundstück, Landwirtschaft, Veräußerung
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Die Veräußerung geht einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vor. Jedenfalls kann ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird.

