Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.08.2002 |
Aktenzeichen: | V R 8/02 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2001 |
Aktenzeichen: | 5 K 352/00 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzugsberechtigung bei Vermietung einer Ferienwohnung unter Einschaltung eines Vermarkters
Schlagworte: |
Ferienwohnung, Geschäftsbesorgung, Leistungseinkauf, Leistungsverkauf, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmer, Vermarktung, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Die Vorschrift des § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) findet nicht nur auf Geschäftsbesorgungen Anwendung, bei denen der Geschäftsbesorger (Auftragnehmer) für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen bezieht (sog. Leistungseinkauf), sondern auch auf Geschäftsbesorgungen, bei denen der Geschäftsbesorger für Rechnung seines Auftraggebers Leistungen ausführt (sog. Leistungsverkauf).
Hinweis: Der Auftraggeber, der einen Unternehmer (Auftragnehmer) beauftragt, im eigenen Namen (des Auftragnehmers) aber für Rechnung des Auftraggebers eine Ferienwohnung zu vermieten, ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs so zu behandeln, als ob er die Ferienwohnung an den Auftragnehmer und dieser an die Feriengäste zur kurzfristigen Beherbergung von Feriengästen vermietet hätte.
Wichtig: § 3 Abs. 11 UStG ist durch Art. 5 Nr. 3a StÄndG 2003 ab 01.01.2004 geändert worden. Die so genannte Leistungseinkaufs- und Leistungsverkaufskommission werden nunmehr gleichbehandelt (siehe BMF-Schreiben vom 06.02.2004, Az: IV B 7 - S 7100 - 254/03).