Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.06.2002 |
Aktenzeichen: | III R 28/99 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.04.1999 |
Aktenzeichen: | 2 K 6079/98 |
Schlagzeile: |
Anteilige Anrechnung einer Rente von Sozialhilfeempfängern im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bei Unterhaltsleistungen
Schlagworte: |
Anrechnung, Außergewöhnliche Belastung, Bedarfsgemeinschaft, Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Rente, Sozialhilfe, Unterhalt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Auf Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsverpflichtete als außergewöhnliche Belastung geltend macht, ist die Rente des Unterhaltsempfängers nur anteilig anzurechnen, wenn der Empfänger zusammen mit bedürftigen, einkommenslosen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und bei der Ermittlung der Sozialhilfe für die Haushaltsgemeinschaft die Rente als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft behandelt wird. Der anrechenbare Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, für die Sozialhilfe gewährt werden.
Hintergrund: Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können bis maximal 7.188 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt und geeignet sind, so vermindert sich der Höchstbetrag um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
Leibrenten sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH mit der Summe von Ertragsanteil (abzüglich des Werbungskostenpauschbetrags) und Kapitalanteil, im Grundsatz also in voller Höhe, anzurechnen.
Bei der Anrechnungsregelung sind nach der Entscheidung des BFH offensichtlich die steuerrechtlichen Auswirkungen der Regelungen im Bundessozialhilfegesetz nicht bedacht worden. Die Vorschrift sei daher ihrem Zweck entsprechend einzuschränken.