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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 28.02.2002 |
| Aktenzeichen: | V R 19/01 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.11.2000 |
| Aktenzeichen: | 5 K 6012/98 U |
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Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Deponiebetreibern
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Schlagworte: |
Abfallbeseitigung, Deponie, Steuerpflicht, Umsatzsteuer, Unternehmer, Vorsteuerabzug
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Ein Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegenüber im eigenen Namen zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall entsorgt, erbringt an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn die Deponiebetreiber nach § 3 AbfG, § 16 KrW-/AbfG nur als Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegenüber den Abfallbesitzern hätten tätig werden dürfen.

