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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 14.05.2002 |
| Aktenzeichen: | VII R 6/01 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.12.2000 |
| Aktenzeichen: | 9 K 319/00 |
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Schlagzeile: |
Entstehung des Anspruchs auf Erstattungszinsen, Prozesszinsen und Aussetzungszinsen
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Schlagworte: |
Abtretung, Aussetzungszinsen, Erstattungszinsen, Prozesszinsen, Zinsen
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977 entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977 führt.
Hinweis: Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs unwirksam.
Hinweis: Eine vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf Erstattungszinsen ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs unwirksam.

