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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.03.2002 |
| Aktenzeichen: | XI R 16/01 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.11.1999 |
| Aktenzeichen: | 7 K 75/98 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Einheitliche Entschädigung, Entschädigung, Härtefonds, Tarifbegünstigung, Zusammenballung
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Wichtig für: |
Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Die in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge erbrachte Zusatzleistung ist nicht tarifbegünstigt nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern.
Hinweis: Siehe auch das BFH-Urteil vom 24. Januar 2002 (Aktenzeichen XI R 43/99). Tarifbegünstigt zu versteuern sind danach die Hauptentschädigung sowie die im selben Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge erbrachten Zusatzleistungen, auch wenn diese – wie etwa monatliche Ausgleichszahlungen zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – in einem späteren Veranlagungszeitraum weitergezahlt werden. Zusatzleistungen, die – wie im Verfahren XI R 16/01 – in einem anderen Veranlagungszeitraum als die Hauptentschädigung erbracht werden, unterliegen jedoch nicht der tarifbegünstigten Besteuerung.

