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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 04.07.2002 |
| Aktenzeichen: | V R 31/01 |
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Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.12.2000 |
| Aktenzeichen: | 6 K 581/98 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abgabe, Fax, Schätzung, Telefax, Umsatzsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung, Verspätungszuschlag, Voranmeldung, Vordruck
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Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist wirksam.
Hinweis: Der BFH entschied auch, dass die sog. Abgabe-Schonfrist gerichtlich nicht zu beanstanden ist. Nach dieser Verwaltungspraxis wird von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung abgesehen, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet.

