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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 02.07.2002
Aktenzeichen: IV D 2 - S 0338 - 34/02

Schlagzeile:

Vorläufige Steuerfestsetzung wegen Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Schlagworte:

Musterverfahren, Verfassungsmäßigkeit, Vorläufige Steuerfestsetzung, Vorsorgeaufwendungen

Wichtig für:

Ehepaare

Kurzkommentar:

Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Kürzung des Vorwegabzugs nach Auffassung der Finanzverwaltung selbst dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfrei Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Das Bundesfinanzministerium nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben vom 14. März 2002 (Aktenzeichen IV D 2 - S-0338 - 15/02) zur Frage, ob dieser Fall vom Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) erfasst ist.

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