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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 11.07.2002
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2221 - 191/02

Schlagzeile:

Schlagworte:

Erstattung, Sonderausgabe, Wirtschaftliche Belastung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar2:

Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass Sonderausgaben nur dann abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.

Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren Jahr erstattet, ist in diesem Jahr eine Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben vorzunehmen. Ist eine Kompensation nicht oder nicht in voller Höhe möglich, ist nach Auffassung des BMF eine Berichtigung im Jahr der ursprünglichen Zahlung vorzunehmen.


Hinweis: Siehe das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Mai 1998 (Aktenzeichen X R 7/96), auf das sich das Bundesfinanzministerium in seinem BMF-Schreiben bezieht.

Hinweis: Siehe das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Mai 1998 (Aktenzeichen X R 7/96), auf das sich das Bundesfinanzministerium in seinem BMF-Schreiben bezieht.

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