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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.02.2002 |
| Aktenzeichen: | X R 47/98 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 11.02.1998 |
| Aktenzeichen: | III 176/96 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Baugenehmigung, Beitrittsgebiet, Nutzung, Schwarzbau, Wohneigentumsförderung
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Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
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Kurzkommentar2: |
Ein Steuerpflichtiger kann die Wohneigentumsförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 34f EStG auch für nach dem 31. Dezember 1990 erworbene, aber bereits vorher errichtete Wohnungen im Beitrittsgebiet geltend machen, wenn diese nach DDR-Recht formell und materiell baurechtmäßig waren, tatsächlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden durften und auch entsprechend genutzt wurden.

